AGB

1. Geltungsbereich

1.1 Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Räumlichkeiten der Gapp Event GmbH (im Folgenden „Gapp“), insbesondere eines Eventlofts sowie einer Bar mit über 30 Meter langen Slotcarbahnen (im Folgenden „Veranstaltungsräume“), zur Durchführung von Veranstaltungen, wie Hochzeiten, Firmenveranstaltungen, Geburtstagen etc., sowie für alle damit zusammenhängenden weiteren Leistungen, insbesondere die Bewirtung in den Veranstaltungsräumen durch eigenes Personal, und Lieferungen durch Gapp.

1.2 Die Unter- und Weitervermietung der Veranstaltungsräume sowie die Einladung zu Verkaufs- oder ähnlichen Veranstaltungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch Gapp.

1.3 Geschäftsbedingungen dritter Personen, insbesondere des Vertragspartners (im Folgenden „Veranstalter“), finden nur Anwendung, wenn dies ausdrücklich vorher schriftlich vereinbart wurde

 

2. Definitionen

Im Sinne dieses Vertrages haben die nachstehenden Begriffe folgende Bedeutung:

2.1 die mietweise Überlassung der Veranstaltungsräume an den Veranstalter: „Vermietung“;

2.2 alle Leistungen oder Lieferungen, deren Erbringung durch Gapp neben der Vermietung (Ziff. 2.1) mit dem Veranstalter vereinbart werden, insbesondere die Versorgung mit Speisen und Getränken und die Bereitstellung des entsprechenden Servicepersonals, aber auch das Nutzungsentgelt für die Nutzung der Slotcarbahnen bei Anmietung der Slotcar-Bar: „sonstige vereinbarte Leistungen“;

2.3 alle Personen, die sich auf Einladung oder Veranlassung des Veranstalters in den Eventräumlichkeiten aufhalten, z.B. Gäste, Mitwirkende: „Teilnehmer“;

2.4 vom Veranstalter eingeschaltete gewerbliche Vermittler oder Organisatoren: „Dritte“.

 

3. Vertragsabschluss, -partner

Der Vertrag kommt durch die Auftragsannahme (Bestätigung) durch Gapp gegenüber dem Veranstalter zustande; diese sind die Vertragspartner.

 

4. Leistungen, Preise, Zahlung

4.1. Gapp verpflichtet sich, die vom Veranstalter bestellten und von Gapp zugesagten Leistungen zu erfüllen.

4.2 Der Veranstalter ist verpflichtet, die für diese und ggfls. noch weitere in Anspruch genommene Leistungen vereinbarten bzw. üblichen Preise, z.B. die Raummiete, die Nutzungsentgelte der Slotcarbahnen oder die Kosten für die sonstigen vereinbarten

Leistungen (Ziff. 2.2) an Gapp zu zahlen. Dies gilt auch für von ihm veranlasste Leistungen und Auslagen von Gapp an Dritte, insbesondere auch für Forderungen von Urheberrechteverwertungsgesellschaften (z.B. GEMA).

Gapp wird dem Veranstalter regelmäßig ein Angebot erstellen, aus dem sich der Gesamtpreis einschließlich der sonstigen vereinbarten Leistungen gem. Ziff. 2.2 ergibt.

Soweit nicht anders vereinbart, verstehen sich sämtliche Preise exklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Gapp ist berechtigt, jederzeit eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im Vertrag schriftlich vereinbart werden.

4.3 Rechnungen ohne Fälligkeitsdatum sind binnen 7 Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zahlbar. Gapp ist berechtigt, aufgelaufene Forderungen jederzeit fällig zu stellen und unverzügliche Zahlung zu verlangen. Bei Zahlungsverzug ist Gapp berechtigt, die jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von derzeit 8% bzw. bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz zu verlangen. Gapp bleibt unabhängig davon der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.

 

5. Rücktritt durch Gapp

5.1 Neben den gesetzlichen Rücktrittsrechten hat Gapp folgende vertragliche Rücktrittsrechte:

5.1.1 Der Kunde leistet eine vereinbarte Vorauszahlung auch nach Verstreichen einer von Gapp gesetzten Nachfrist mit Ablehnungsandrohung nicht oder nicht vollständig.

5.1.2 Der Veranstalter hat den Vertrag unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, z. B. des Veranstaltungszwecks oder des Teilnehmerkreises, geschlossen.

5.1.3 Gapp hat begründeten Anlass zu der Annahme, dass die Durchführung des Vertrages den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit des Veranstaltungsraumes/der Veranstaltungsräume oder das Ansehen von Gapp in der Öffentlichkeit zu gefährden geeignet ist.

5.2 Der Rücktritt bedarf der Schriftform.

5.3 Im Fall eines Rücktritts seitens Gapp aus einem der unter Ziff. 5.1 genannten Fälle (einschließlich eines Rücktritts aus gesetzlichem Rücktrittsrecht) ist Gapp – und zwar unabhängig vom Zeitpunkt, zu dem der Rücktritt erfolgt – berechtigt, den vereinbarten Preis abzüglich ersparter Aufwendungen in Höhe von 10 % in Rechnung zu stellen. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche (z. B. auf Schadensersatz) bleibt hiervon unberührt.

 

6. Rücktritt des Veranstalters

6.1 Der Rücktritt des Veranstalters bedarf der Schriftform. Er ist nur zulässig, wenn sich aus diesem Vertrag oder aus anwendbarem Recht ein Rücktrittsrecht für den Veranstalter ergibt.

6.2 Bei Rücktritt des Veranstalters ab dem Zeitpunkt des rechtswirksamen Vertragsschlusses gelten die nachfolgenden Rücktrittsbedingungen, wobei die Geltendmachung weiterer Ansprüche durch Gapp nicht ausgeschlossen ist:

6.2.1 Bezüglich der Vermietung der Veranstaltungsräume (Eventloft; Slotcar-Bar) gem. Ziff. 2.1 gilt Folgendes:

• 90 % ab Vertragsschluss
6.2.2 Bezüglich der sonstigen vereinbarten Leistungen gem. Ziff. 2.2 gilt Folgendes:

  • bis zu 6 Monate vor Veranstaltungsbeginn: 10%;
  • bis zu 3 Monate vor Veranstaltungsbeginn: 30%;
  • bis 1 Monat vor Veranstaltungsbeginn: 50%;
  • unter einem Monat vor Veranstaltungsbeginn: 60%
  • ab einer Woche vor Veranstaltungstermin: 70%Dem Veranstalter bleibt jeweils der Nachweis eines niedrigeren, Gapp der eines höheren Schadens vorbehalten.Entscheidend für die Berechnung der oben genannten Fristen ist der Eingang der schriftlichen Stornierung bei Gapp.Die Reduzierung des Umfangs einzelner Leistungen ist nicht ohne gesonderte Vereinbarung möglich.

7. Höhere Gewalt

7.1 „Höhere Gewalt“ bedeutet das Eintreten eines Ereignisses oder Umstands, das eine Partei daran hindert, eine oder mehrere ihrer vertraglichen Verpflichtungen aus dem Vertrag zu erfüllen, wenn und soweit die von dem Hindernis betroffene Partei nachweist, dass:a) dieses Hindernis außerhalb der ihr zumutbaren Kontrolle liegt undb) es zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in zumutbarer Weise nicht vorhergesehen werden konnte undc) die Auswirkungen des Hindernisses von der betroffenen Partei nicht in zumutbarer Weise hätten vermieden oder überwunden werden können.Hierzu zählen insbesondere Naturkatastrophen, terroristische Angriffe, Stromausfall, unabwendbare Reparaturarbeiten oder aber einschränkende gesetzliche Bestimmungen und/oder Maßnahmen der Bundes- oder Landesregierung respektive von Gerichten oder Behörden. Gleiches gilt für Seuchen (einschließlich Epidemien und Pandemien), soweit ein Gefahrenniveau von mindestens „mäßig“ durch das Robert- Koch-Institut festgelegt ist.7.2 Eine Partei, die sich mit Erfolg auf diese Klausel beruft, ist ab dem Zeitpunkt, zu dem das Hindernis ihr die Leistungserbringung unmöglich macht, von ihrer Pflicht zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen und von jeder Schadenersatzpflicht oder von jedem anderen vertraglichen Rechtsbehelf wegen Vertragsverletzung befreit, sofern dies unverzüglich mitgeteilt wird. Erfolgt die Mitteilung nicht unverzüglich, so wird die Befreiung von dem Zeitpunkt an wirksam, zu dem die Mitteilung die andere Partei erreicht. Ist die Auswirkung des geltend gemachten Hindernisses oder Ereignisses vorübergehend, so gelten die eben dargelegten Folgen nur so lange, wie das geltend gemachte Hindernis die Vertragserfüllung durch die betroffene Partei verhindert. Hat die Dauer des geltend gemachten Hindernisses zur Folge, dass den Vertragsparteien dasjenige, was sie kraft des Vertrages berechtigterweise erwarten durften, in erheblichem Maße entzogen wird, so hat jede Partei das Recht, den Vertrag durch Benachrichtigung der anderen Partei innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu kündigen. Sofern nicht anders vereinbart, vereinbaren die Parteien ausdrücklich, dass der Vertrag von jeder Partei gekündigt werden kann, wenn die Dauer des Hindernisses 120 Tage überschreitet.

 

8. Haftung, Verjährung

8.1 Werden vom Veranstalter Dritte (s. Ziff. 2.4) eingeschaltet, so ist dies Gapp unverzüglich mitzuteilen. In diesen Fällen haften diese Dritten zusammen mit dem Veranstalter gesamtschuldnerisch für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag, sofern Gapp eine entsprechende Erklärung des Veranstalters vorliegt. Andernfalls haftet der Veranstalter ausschließlich.

8.2 Gapp haftet mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für seine Verpflichtungen aus dem Vertrag. Ansprüche des Veranstalters auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zwingend gehaftet wird.

Einer Pflichtverletzung durch Gapp steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Sollten Störungen oder Mängel an den durch Gapp zu erbringenden Leistungen auftreten, so wird Gapp bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Veranstalters bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Veranstalter ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten. Im Übrigen ist der Veranstalter verpflichtet, Gapp rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen.

8.3 Der Veranstalter haftet für Beschädigungen im Veranstaltungsraum oder an dessen Inventar, auch Inventar Dritter, die durch ihn oder Dritte aus seinem Bereich (z. B. Teilnehmer) verursacht werden. Gapp kann vom Veranstalter die Stellung einer angemessenen Sicherheit (z. B. Kaution) verlangen.

Der Veranstalter hat dafür Sorge zu tragen, dass die maximal zugelassene Personenzahl von 150 bezüglich des Eventlofts und von 120 bezüglich der Slotcar-Bar nicht überschritten wird. Er hat selbstverantwortlich die geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, die eine Überfüllung verhindern.

Der Veranstalter haftet dafür, dass nach der Art der Veranstaltung keine Störung öffentlicher Sicherheit und Ordnung zu befürchten ist. Dies gilt insbesondere auch für die Lautstärke von Musikdarbietungen.

GEMA-pflichtige Veranstaltungen sind anzeigepflichtig. Die GEMA-Gebühren sind alleinige Pflicht des Veranstalters. Gapp weist den Veranstalter darauf hin, dass für die öffentliche Aufführung Musik, die urheberrechtlich geschützt ist, eine Genehmigung bei der GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte mit Sitz in Berlin) einzuholen ist bzw. die Veranstaltung dort anzumelden ist. Der Veranstalter verpflichtet sich, die Genehmigung einzuholen. Die damit im Zusammenhang stehenden Kosten trägt der Veranstalter. Er legt Gapp spätestens 7 Tage vor Veranstaltungsbeginn eine Bestätigung über die erteilte GEMA- Genehmigung vor. Die Nichtvorlage der Betätigung berechtigt Gapp zu sofortiger Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund im Sinne des § 626 BGB.

Die Vermietung erfolgt ausschließlich zu dem im Mietvertrag oder der Veranstaltungsvereinbarung genannten Veranstaltungszweck.

8.4 Alle wechselseitigen Ansprüche gegen Gapp verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab Fälligkeit des Anspruchs. Die Verjährungsverkürzungen gelten nicht bei Ansprüchen, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen.

 

9. Änderungen der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit

9.1. Eine Änderung der Teilnehmerzahl muss Gapp spätestens zehn Werktage vor Veranstaltungsbeginn mitgeteilt werden; wird diese Frist überschritten, kann eine Reduktion der Teilnehmer nicht mehr berücksichtigt werden.

9.2. Im Fall einer Abweichung nach oben wird die tatsächliche Teilnehmerzahl berechnet.

9.3 Ist ein Festpreis vereinbart, wird dieser durch eine Reduktion der Teilnehmerzahl grundsätzlich nicht berührt, es sei denn, Gapp stimmt einem prozentualen Abschlag auf den Festpreis ausdrücklich zu.

9.4. Verschieben sich die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung und stimmt Gapp diesen Abweichungen zu, so kann Gapp die zusätzliche Leistungsbereitschaft angemessen in Rechnung stellen, es sei denn, Gapp trifft ein Verschulden.

 

10. Mitbringen von Speisen und Getränken

Der Veranstalter darf ohne vorherige Absprache mit Gapp keinerlei Speisen und Getränke mitbringen. Bei Erlaubnis oder Genehmigung durch Gapp wird ein Beitrag zur Deckung der Gemeinkosten (Korkgeld) berechnet.

 

11. Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen

11.1. Für mitgeführte Ausstellungs-, oder sonstige (auch persönliche) Gegenstände des Veranstalters, der Teilnehmer oder Dritter übernimmt Gapp im Falle des Verlustes oder der Beschädigung keine Haftung.

11.2. Mitgebrachtes Dekomaterial, Ausstellungsgegenstände oder sonstiges durch den Veranstalter mitgebrachtes Material sind von diesem nach Beendigung der Veranstaltung sofort zu entfernen. Bei Unterlassung ist Gapp berechtigt, die Entfernung und Lagerung der Gegenstände auf Kosten des Veranstalters zu veranlassen. Dem Veranstalter bleibt der Nachweis eines niedrigeren, Gapp der eines höheren Schadens vorbehalten.

12. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

12.1 Es gilt ausschließlich das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland.

12.2 Ist der Veranstalter Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Essen ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen. Im Übrigen gilt § 29a ZPO, wonach für Streitigkeiten über Ansprüche aus Mietverhältnissen über Räume oder über das Bestehen solcher Verhältnisse dasjenige Gericht ausschließlich zuständig ist, in dessen Bezirk sich die Räume befinden.

Stand: Februar 2021